Verbände empfehlen Grundsätze für die Emission und den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen

16 Dezember 2016

Der Deutsche Derivate Verband (DDV) und die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) empfehlen ihren Mitgliedern Grundsätze für die Emission von „bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen“ zum Vertrieb an Privatkunden. Damit tragen die Verbände den Anlegerschutzbedenken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Rechnung. Diese hatte am 28. Juli 2016 den Entwurf einer Allgemeinverfügung zum Verbot von Bonitätsanleihen vorgelegt.

Die Verbände bekräftigen, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für den Erlass des Produktverbotes nicht gegeben sind. Ungeachtet dessen nehmen die DK und der DDV die geäußerten Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes sehr ernst. So sehen die der BaFin vorgelegten Grundsätze unter anderem vor, dass ausschließlich einfach strukturierte bonitätsabhängige Schuldverschreibungen zum Zwecke des Vertriebs an Privatkunden in Deutschland emittiert werden.

Die bisherige Produktbezeichnung „Bonitätsanleihe“ wird durch „bonitätsabhängige Schuldverschreibung“ ersetzt. Die Emittenten werden für ihre Produkte als Referenzschuldner nur noch Unternehmen mit hinreichender Bonität berücksichtigen. Auch mit Blick auf den Vertrieb der Produkte halten die Verbände hohe Anforderungen fest: So werden bonitätsabhängige Schuldverschreibungen bei der Anlageberatung nicht an Kunden in den beiden geringsten Risikobereitschaftsstufen vertrieben. Außerdem wird es in der Anlageberatung dieser Produkte eine erweiterte Aufklärung geben. Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen werden nach der neuen Selbstverpflichtung künftig nur noch mit einer Mindeststückelung von 10.000 Euro emittiert. In kleinere Anlagebeträge kann nicht mehr investiert werden. Damit stellen bonitätsabhängige Schuldverschreibungen kein typisches Kleinanlegerprodukt mehr dar.

Die Empfehlung der DK und des DDV richtet sich an Banken und Sparkassen in Deutschland, die bonitätsabhängige Schuldverschreibungen emittieren oder vertreiben. Sie soll von den Instituten ab dem 1. Januar 2017 umgesetzt werden. Damit wird ein einheitlicher Marktstandard geschaffen, mit dem nach Auffassung der DK und des DDV die von der BaFin geäußerten Bedenken ausgeräumt werden. Die BaFin hat auf dieser Grundlage ihr geplantes Verbot zurückgestellt. Sie wird nach sechs Monaten überprüfen, ob das Maßnahmenpaket der Branche wirkt.

„Wir werden in den nächsten sechs Monaten sehr genau beobachten, ob die Selbstverpflichtung Privatanleger, die in bonitätsabhängige Schuldverschreibungen investieren, in ausreichendem Maße schützt“, macht Elisabeth Roegele deutlich, die für den Verbraucherschutz zuständige BaFin-Exekutivdirektorin. Soweit dies nicht vollständig sicherzustellen sei, werde die Aufsicht erneut Produktinterventionen einleiten. Bis dahin stelle sie diese vorläufig zurück.In Anbetracht der umfassenden Selbstverpflichtung könne der Zweck des avisierten Verbots – eine deutliche Verbesserung des Anlegerschutzes – in vergleichbarer Form erreicht werden.

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