Spezialfonds: Hohe Erträge, strengere Anforderungen

30 Oktober 2023
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Dr. Torsten Kelp

Spezialfonds sind für viele Geldhäuser eine wichtige Ertragsquelle. Doch sind sie auch ausreichend vor den Risiken geschützt? Die deutsche Bankenaufsicht hat nun klargemacht, was sie von den Instituten erwartet. Die Unternehmen müssen diese Anforderungen bis Ende dieses Jahres umsetzen. Die Finanzaufsicht BaFin und die Deutsche Bundesbank hatten im Januar und im Juni 2023 in zwei Mitteilungen an die Deutsche Kreditwirtschaft und den Bundesverband der Investmentfonds ihre strengeren Anforderungen an das Risikomanagement der Institute deutlich gemacht. Diese gelten insbesondere für Investitionen in Ein-Anleger-Fonds, eine häufige Form von Spezialfonds (siehe Infokasten). Die Institute haben bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, diese zu erfüllen. Ursprünglich sollte die Frist bereits im Oktober enden.

Der Hintergrund: Spezialfonds müssen die gesetzlichen Anforderungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) erfüllen – ebenso wie Publikumsfonds für Privatanlegerinnen und –anleger. Zusätzlich müssen die Institute, die in einen Spezialfonds investieren, nach § 25a Kreditwesengesetz (KWG) sicherstellen, dass ihr eigenes Risikomanagement die Adressausfall- und Strukturrisiken aus den Einzelpositionen eines Spezialfonds angemessen überwacht und steuert.

Risikoorientierte, proportionale Vorgaben

Jedes Kreditinstitut verfügt über ein individuelles Limitsystem. Es besteht aus Emittentenlimiten und – darauf basierend – Struktur- und Globallimiten. Das bedeutet: Mit einem Limitsystem definiert das Institut beispielsweise, bis zu welcher Höhe es maximal in Wertpapiere bestimmter Emittenten oder Ratingkategorien investieren will oder wie hoch das Investitionsvolumen in Fonds insgesamt sein soll.

Die Erwartung von BaFin und Bundesbank: Mithilfe ihres individuellen Limitsystems sollen die Kreditinstitute Einzelpositionen in Spezialfonds überwachen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Ein solcher Schwellenwert ist erreicht, wenn die gesamten Spezialfondsanlagen mehr als fünf Prozent der Bilanzsumme ausmachen. Dann müssen die Institute sicherstellen, dass sämtliche Limite, die sie für das Direktanlagegeschäft (Anlagen der Banken in börsengehandelte Anleihen und Aktien sowie in Schuldscheinen oder ähnliches) festgesetzt haben, auch dann nicht überschritten werden, wenn man die Positionen aus den Spezialfonds berücksichtigt.

Quartalsweise Überwachung ist Pflicht

Gemäß des Proportionalitätsprinzips gelten diese Vorgaben allerdings nur dann, wenn die Einzelpositionen in Spezialfonds nicht nur bestimmte Schellenwerte, sondern zusätzlich auch die institutsindividuelle Risikorelevanzgrenze für das Kreditgeschäft übersteigen.

Das Risikocontrolling der Institute muss mindestens vierteljährlich überwachen, ob diese Vorgaben für die Einzelpositionen der Spezialfonds eingehalten werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Institute, die ihre Eigenanlagen ausschließlich über Spezialfonds halten und kein Direktanlagegeschäft betreiben, müssen ein solches Limitsystem erst noch festsetzen und auch die entsprechenden Schwellenwerte definieren. Bisher waren sie nicht dazu verpflichtet, ein solches Limitsystem zu nutzen. Orientieren können sich diese Institute dabei an ihrer Risikorelevanzgrenze für das Kreditgeschäft.

Differenzierung erforderlich: Emittenten im Direktbestand?

Wie werden die Limite für wesentliche Spezialfondsanlagen definiert und überwacht? Das hängt vor allem davon ab, ob ein Kreditinstitut die Emittenten, die über Spezialfonds angerechnet werden müssen und die oberhalb der Risikorelevanzgrenze liegen, bereits im Direktbestand hält. Ist dies der Fall, muss das Kreditinstitut die Emittenten, die es über die Spezialfonds ermittelt hat, auf die Einzellimite des Kreditinstituts anrechnen.

Andernfalls heißt es: Die Marktfolge muss beteiligt werden, wenn es darum geht, Emittentenlimite festzusetzen. Zudem ist eine Risikoanalyse für den Einzelemittenten erforderlich. Entscheidet sich das Institut aus Gründen der Proportionalität dazu, die Marktfolge nicht einzubeziehen, kann es alternativ prüfen, ob diese Emittenten das maximale Exposure pro Emittent einhalten, die innerhalb der Strukturlimite des Kreditinstituts definiert ist.

Erleichterungen an Bedingungen geknüpft

Diese Erleichterung setzt allerdings voraus, dass das Institut über granulare Anlagerichtlinien verfügt, die sicherstellen, dass sein individuelles Limitsystem eingehalten wird. In die Ausarbeitung der Anlagerichtlinien sollte wiederum die Marktfolge einbezogen worden sein. Eine weitere Bedingung für das erleichterte Vorgehen: Geschäftsarten, die in den Eigenanlagen nicht vorgesehen sind, sollten über die Anlagerichtlinien auch für Spezialfonds ausgeschlossen werden, um einen Gleichklang beider Limitsysteme – also des institutsinternen Limitsystems und der Anlagerichtlinien – zu gewährleisten.

Der Hintergrund für diese Erleichterungen: Fondsgesellschaften sind nach dem KAGB ohnehin dazu verpflichtet, bestimmte Kontrollprozesse einzurichten. Die Limite, welche sich ein Kreditinstitut für Emittentenrisiken und Höchstwerte für Exposures einzelner Emittenten gesetzt hat, kann allerdings nur das Institut selbst überwachen.

Pragmatisches Vorgehen der Aufsicht

Die zusätzlichen Regelungen betten sich ein in die bisherigen Anforderungen. BaFin und Bundesbank erwarten daher, dass diese keinen übermäßigen Aufwand für die Kreditinstitute verursachen werden. Die Institute profitieren von der Tatsache, dass das Risikomanagement schon seit vielen Jahren die Einzelpositionen der Spezialfonds prüfen muss.

Neu ist lediglich, dass die Positionen aus Direktgeschäft und Fondsgeschäft auch bei der Betrachtung einzelner Emittenten zusammengerechnet werden sollen – und das hierdurch entstandene, aggregierte Exposure auf das Emittentenlimit angerechnet werden muss. Dabei handelt es sich aber nicht nur um ein Rechenexempel. Sondern die Aufsicht erwartet auch, dass die Kreditinstitute Maßnahmen ergreifen, wenn das Limit überschritten wird.

Nicht von den neuen kreditprozessualen Anforderungen betroffen sind Spezialfonds in Nicht-Handelsgeschäfte (etwa Immobilien oder Infrastrukturanlagen) sowie Anlagen eines Kreditinstituts in Publikumsfonds. Auch Immobilienfonds werden nicht in die Betrachtung und die Berechnung des Schwellenwertes einbezogen.

Quelle: BaFinJournal

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