Kroatien 500 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen infolge der Invasion der Ukraine durch Russland

07 Juli 2022
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Die Europäische Kommission hat eine Regelung Kroatiens genehmigt, mit der vor dem Hintergrund der russischen Invasion der Ukraine insgesamt bis zu 500 Mio. EUR für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitgestellt werden sollen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission, gestützt auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), anerkennt, dass das Wirtschaftsleben in der EU beträchtlich gestört ist.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „In einer Phase, in der das Funktionieren des Markts beträchtlich gestört wird, wird diese kroatische Regelung im Umfang von bis zu 500 Mio. EUR sicherstellen, dass für Unternehmen, die von der aktuellen geopolitischen Krise betroffen sind, ausreichend Liquidität verfügbar bleibt, indem Anreize für die Kreditvergabe privater Banken gesetzt werden. Wir stehen nach wie vor an der Seite der Ukraine und des ukrainischen Volkes. Gleichzeitig arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit die nationalen Unterstützungsmaßnahmen rechtzeitig sowie auf koordinierte und effiziente Weise eingeführt werden können und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt bleiben.“

Die Maßnahme Kroatiens

Kroatien hat auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens bei der Kommission eine Beihilferegelung mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Mio. EUR angemeldet, mit der Unternehmen aller Wirtschaftszweige vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland unterstützt werden sollen.

Die Maßnahme steht Unternehmen offen, die in von der derzeitigen Krise betroffenen Wirtschaftszweigen tätig sind. Ausgenommen sind Kredit- und Finanzinstitute. Im Rahmen dieser Maßnahme, die von der Kroatischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (HBOR) verwaltet wird, besteht die Beihilfe aus Beihilfen begrenzter Höhe oder Liquiditätshilfen in einer der folgenden Formen: i) Direktdarlehen, ii) zinsvergünstigte Darlehen oder iii) Zinszuschüsse.

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine der Maßnahmen, die von den kroatischen Behörden konzipiert wurden, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben. Insbesondere zielt die Maßnahme darauf ab, in einer Phase, in der das Funktionieren des Markts beträchtlich gestört wird, Anreize für die Kreditvergabe privater Banken an Unternehmen zu setzen, die von der aktuellen geopolitischen Krise erheblich betroffen sind.

Die Kommission hat festgestellt, dass die Regelung Kroatiens die im Befristeten Krisenrahmen genannten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere dürfen Beihilfen in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur 35 000 EUR je Unternehmen und in den übrigen Wirtschaftszweigen 400 000 EUR je Unternehmen nicht überschreiten. Außerdem ist eine Gewährung solcher Darlehen nur bis zum 31. Dezember 2022 zulässig. Mit Blick auf Liquiditätshilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen entspricht der Höchstbetrag je Beihilfeempfänger i) 15 % seines durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungszeiträumen oder ii) 50 % der Energiekosten, die in dem Zwölfmonatszeitraum vor Stellung des Beihilfeantrags angefallen sind.

Darüber hinaus gilt Folgendes: i) Die Laufzeit der Darlehen darf höchstens sechs Jahre betragen, ii) die jährlichen Zinssätze für die Darlehen stehen mit den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Mindestsätzen im Einklang, iii) die Darlehen werden für Investitions- und Betriebsmittelbedarf gewährt und iv) die Darlehensverträge müssen spätestens am 31. Dezember 2022 unterzeichnet sein. Wenn Unternehmen in Sektoren tätig sind, die von den direkten oder indirekten Auswirkungen der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen besonders betroffen sind, kann der Darlehensbetrag ausnahmsweise erhöht werden, um ihren Liquiditätsbedarf i) für 12 Monate (KMU) bzw. ii) für sechs Monate (große Unternehmen) zu decken.

Darüber hinaus wird die Förderung an Auflagen zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen geknüpft. Für die über Finanzintermediäre gewährten Darlehen umfasst dies Vorkehrungen, damit die Vorteile der Maßnahme so weit wie möglich über die Finanzintermediäre an die Endempfänger weitergegeben werden. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die von Kroatien angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht. Folglich hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 23. März 2022 einen Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um infolge der Invasion der Ukraine durch Russland die Wirtschaft zu stützen.

Der Befristete Krisenrahmen sieht vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

Beihilfen begrenzter Höhe in jeglicher Form – bis zu 35 000 EUR für von der Krise betroffene Unternehmen, die in der Landwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur tätig sind, und bis zu 400 000 EUR für von der Krise betroffene Unternehmen aus anderen Wirtschaftszweigen;
*Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen und
*Beihilfen zur Entschädigung für die höheren Energiepreise. Die Beihilfen können in jeglicher Form gewährt werden. Sie sollen die Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, von einem Teil der Mehrkosten entlasten, die ihnen aufgrund der außergewöhnlich stark gestiegenen Gas- und Strompreise entstehen. Die Gesamtbeihilfe je Empfänger darf sich zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 30 % der beihilfefähigen Kosten oder mehr als 2 Mio. EUR belaufen. Wenn dem Unternehmen Betriebsverluste entstehen, können jedoch weitere Beihilfen erforderlich sein, um die Weiterführung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten. Daher sind die Beihilfeintensitäten bei energieintensiven Unternehmen höher, und die Mitgliedstaaten können über diese Obergrenzen hinausgehende Beihilfen von bis zu 25 Mio. EUR – bzw. bei Unternehmen, die in besonders betroffenen Sektoren und Teilsektoren tätig sind, von bis zu 50 Mio. EUR – gewähren.

Von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden, können die Regelung nicht in Anspruch nehmen.

Der Befristete Krisenrahmen enthält eine Reihe von Vorkehrungen:

*Verhältnismäßigkeit: Der Beihilfebetrag, der einem Unternehmen gewährt werden kann, muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeit sowie zu dem Ausmaß stehen, in dem es von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise betroffen ist;
*Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung: Der Begriff „energieintensiver Betrieb“ ist beispielsweise definiert als ein Unternehmen, dessen Energiebeschaffungskosten mindestens 3 % seines Produktionswertes ausmachen; und

*Der Befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Außerdem wird die Kommission Inhalt und Anwendungsbereich des Rahmens während seiner Geltungsdauer vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf den Energie- und anderen Vorleistungsmärkten sowie der allgemeinen Wirtschaftslage fortlaufend überprüfen.

Der Befristete Krisenrahmen ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Einbußen entschädigen, die ihnen direkt durch ein außergewöhnliches Ereignis – wie die aktuelle Krise – entstanden sind.

Am 19. März 2020 hatte die Kommission vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bereits einen Befristeten Rahmen erlassen, der am 3. April, 8. Mai, 29. Juni, 13. Oktober 2020, 28. Januar und 18. November 2021 geändert wurde. Wie im Mai 2022 angekündigt, wurde der Befristete COVID-19-Rahmen mit einigen Ausnahmen nicht über die festgelegte Frist vom 30. Juni 2022 hinaus verlängert. Insbesondere Investitionsförderungs- und Solvenzhilfemaßnahmen, die bereits nach den geltenden Bestimmungen möglich sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2022 bzw. bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden. Hinzu kommt, dass der Befristete COVID-19-Rahmen einen flexiblen Übergang ermöglichen wird und insbesondere verschiedene Optionen vorsieht, um bis zum 30. Juni 2023 Schuldtitel, z. B. Garantien oder Darlehen, in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln und umzustrukturieren, wobei klare Vorgaben gelten.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.103003 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Weitere Informationen zu dem Befristeten Krisenrahmen und anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Invasion der Ukraine durch Russland sind hier abrufbar.

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