Kreditzweitmarktgesetz: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

13 Mai 2024
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Henrik Gerlach

Am 30. Dezember 2023 trat das Kreditzweitmarktgesetz in Kraft. Es bringt unter anderem neue Regeln für den Verkauf notleidender Kredite mit sich. Dabei stellt es erstmals auch Unternehmen unter die Aufsicht der BaFin, die bisher keine Berührungspunkte mit der Finanzaufsicht hatten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und Antworten auf die wichtigsten Fragen für betroffene Kreditdienstleistungsinstitute. Das „Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz)“ – kurz: KrZwMG – trifft Regelungen hinsichtlich des Verkaufs notleidender Kredite (non-performing Loans – NPLs) von Kreditinstituten an Kreditkäufer und der Erbringung von Kreditdienstleistungen. Aufsicht und Unternehmen werden zudem mit engen Fristen konfrontiert.

Das KrZwMG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167, mit der der europäische Gesetzgeber einheitliche Regelungsvorgaben in der Europäischen Union (EU) geschaffen hat. Ziel der Richtlinie ist es, die hohen Bestände an notleidenden Krediten in den Bankbilanzen in der EU zu verringern, einen künftigen Anstieg der NPLs zu verhindern, Kreditinstituten den Verkauf notleidender Kredite an andere Akteure auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten zu ermöglichen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für Kreditnehmer zu gewährleisten.

Um den Markt auf die neue Rechtslage vorzubereiten, lud die BaFin am 5. Dezember 2023 zu einer Informationsveranstaltung nach Bonn ein. Sie informierte dort betroffene Unternehmen, Beratungen und Verbandsvertreterinnen und -vertreter über den neuen Aufsichtsbereich und ihre Erwartungen an die Marktteilnehmer.

Zudem veröffentlichte die BaFin einen umfangreichen Infobereich auf ihrer Website. Auf den einzelnen Unterseiten finden Interessierte Informationen, Merkblätter und Formulare zum KrZwMG sowie einen FAQ-Bereich. Die BaFin aktualisiert und erweitert die Seite fortlaufend.

Erfordernis der Beauftragung eines Kreditdienstleisters

In der Regel müssen Kreditkäufer, die keine eigene Erlaubnis zum Erbringen von Kreditdienstleistungen haben, nach dem KrZwMG einen Kreditdienstleister beauftragen. Beispielweise, wenn der Kreditnehmer eine natürliche Person, insbesondere eine Verbraucherin oder ein Verbraucher, oder ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) ist.

Als Kreditdienstleister können insbesondere Unternehmen beauftragt werden, die durch das KrZwMG als Kreditdienstleistungsinstitute bezeichnet werden. Diese Unternehmen sind auf die Abwicklung notleidender Forderungen spezialisiert und bieten Kreditkäufern verschiedene Dienstleistungen an: Sie ziehen fällige Zahlungsansprüche aus dem Kreditvertrag ein und setzen diese auch durch. Des Weiteren verhandeln sie wesentliche neue Vertragsbedingungen, übernehmen die Bearbeitung der Beschwerden und benachrichtigen die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer über Änderungen der Zinssätze, Belastungen oder fällige Zahlungen.

BaFin-Erlaubnis: Anforderungen an Kreditdienstleistungsinstitute

Kreditdienstleistungsinstitute benötigen eine Erlaubnis der BaFin und unterstehen ihrer unmittelbaren Aufsicht. Um eine Erlaubnis der BaFin zu erhalten, müssen sie spezielle Vorgaben erfüllen. So muss beispielsweise die Geschäftsleitung zuverlässig und fachlich geeignet sein sowie ausreichend Zeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung haben. Auch die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen zuverlässig sein und über angemessenes Wissen und Erfahrung verfügen. Außerdem werden die Inhaber bedeutender Beteiligungen am Kreditdienstleistungsinstitut auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft.

Neben den oben genannten Anforderungen müssen Kreditdienstleistungsinstitute weitere Vorgaben erfüllen. Dazu gehört eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mit internen Kontrollverfahren, die u. a. die Rechte der Kreditnehmer wahrt und personenbezogene Daten schützt. Sollten diese Unternehmen Gelder von Kreditnehmern entgegennehmen, müssen hierfür Treuhandkonten eingerichtet werden, um die entgegengenommenen Gelder aufzubewahren. Zudem müssen Verfahren etabliert werden, um Beschwerden der Kreditnehmer erfassen und bearbeiten zu können.

Register und Europäischer Pass

Die BaFin führt auf ihrer Website ein Register aller Unternehmen, die Kreditdienstleistungen in Deutschland erbringen dürfen. Das Register umfasst Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis der BaFin sowie Kreditdienstleistungsinstitute, die mit einem sogenannten Europäischen Pass in Deutschland tätig werden.

Letztgenannte Unternehmen haben eine Zulassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums. Über ihre Heimatbehörde haben sie die BaFin darüber informiert, dass sie in Deutschland Kreditdienstleistungen erbringen möchten. Aufgrund der harmonisierten Regeln unterliegen sie den gleichen Erlaubnisvoraussetzungen und der gleichen Beaufsichtigung wie in Deutschland ansässige Kreditdienstleister. Für eine Tätigkeit in Deutschland müssen sie deshalb keine Erlaubnis nach dem KrZwMG bei der BaFin beantragen. Nachdem die BaFin den Eingang der durch die Heimatbehörde übermittelten Unterlagen bestätigt hat, dürfen Kreditdienstleister mit EU-Pass ihre Tätigkeit in Deutschland aufnehmen.

Ebenso können auch in Deutschland zugelassene Kreditdienstleistungsinstitute in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums tätig werden. In beiden Fällen unterliegen die jeweiligen Unternehmen bzw. ihre Tätigkeit einer gemeinsamen Aufsicht durch die zuständige Behörde des Heimatlandes und des Aufnahmestaates.

Auslagerung an Dritte

Das KrZwMG erlaubt Kreditdienstleistungsinstituten, Teile ihrer Tätigkeiten durch externe Dienstleister durchführen zu lassen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Auslagerungsunternehmen die gesetzlichen Pflichten – insbesondere die des KrZwMG – einhalten. Die BaFin kann sowohl die Einhaltung dieser Sicherstellung als auch die Tätigkeit der Auslagerungsunternehmen selbst kontrollieren.

Zu beachten ist: Die BaFin beaufsichtigt die Kreditdienstleistungsinstitute nur hinsichtlich der Erbringung der Kreditdienstleistungen. Für andere Dienstleistungen, wie Rechts- und allgemeine Inkassodienstleistungen, sind andere Behörden zuständig.

Pflichten beim Kreditverkauf oder -kauf

Der Kreditverkauf oder -kauf selbst wird durch das KrZwMG keiner neuen Genehmigungs- oder Erlaubnispflicht unterstellt. Auch die Kreditkäufer benötigen keine Erlaubnis nach diesem Gesetz.

Das KrZwMG sieht aber eine Reihe von Pflichten für die verkaufenden Kreditinstitute und die Kreditkäufer vor. Dazu gehören insbesondere: Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts gegenüber dem Kreditkäufer, Meldepflichten an die BaFin und die Deutsche Bundesbank und Informationspflichten des Kreditkäufers gegenüber dem Kreditnehmer. Die BaFin und die Deutsche Bundesbank überwachen die Einhaltung dieser Pflichten.

Beschwerdestelle für Kreditnehmer

Kreditnehmer, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, können sich jederzeit beim Kreditdienstleister beschweren. Die Kreditdienstleister dürfen für die Bearbeitung der Beschwerde kein Geld verlangen und haben entsprechende Maßnahmen zur Beilegung zu treffen.

Kreditnehmer können auch bei der BaFin Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen einreichen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der BaFin im Themenbereich „Verbraucher“.

Rechte der Aufsicht

Um sicherzustellen, dass sich die Kreditkäufer, Kreditdienstleister, Kreditinstitute und Auslagerungsunternehmen an die gesetzlichen Anforderungen halten, hat die BaFin eine Reihe von Informations-, Auskunfts- und Eingriffsrechten. Kreditdienstleistungsinstitute müssen beispielsweise ihre Jahresabschlüsse für das vorangegangene Geschäftsjahr im ersten Quartal eines jeden Jahres bei der BaFin einreichen. Die Aufsicht kann so die wirtschaftliche Lage und Stabilität der Unternehmen bewerten.

Wesentliche Änderungen, wie die Bestellung neuer Geschäftsleiterinnen oder -leiter oder Wechsel bei den Anteilseignern, müssen sie der BaFin unverzüglich anzeigen. Die BaFin prüft die betreffenden Personen dann. Die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten wird zudem – je nach Einzelfall – durch jährliche Risikobewertungen und Abschlussprüfungen durch Wirtschaftsprüfer oder eigene Prüfungen der Deutschen Bundesbank und der BaFin überwacht.

Bei gesetzlichen Verstößen kann die BaFin verschiedene Maßnahmen ergreifen. Sie kann Geschäftsleiterinnen und -leiter verwarnen sowie ihre Abberufung verlangen, Maßnahmen zur Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen erlassen oder Sonderbeauftragte einsetzen. Bei schweren Verstößen kann sie die Erlaubnis entziehen.

Droht eine Zahlungsunfähigkeit, kann die BaFin vorläufige Maßnahmen ergreifen, um die Verpflichtungen gegenüber Gläubigern sicherzustellen. Tritt die Zahlungsunfähigkeit ein, kann die Aufsicht ein Insolvenzverfahren beantragen. Unerlaubt erbrachte Kreditdienstleistungen verfolgt die BaFin. Zusätzlich sieht das KrZwMG auch Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße vor, beispielsweise für die Verletzung von Anzeige- und Meldepflichten oder wenn Unternehmen Anordnungen der BaFin nicht befolgen.

Wenn die BaFin Maßnahmen gegen Unternehmen auf Basis des KrZwMG trifft, informiert sie darüber – je nach Einzelfall und abhängig von der Rechtsgrundlage – auf ihrer Website. Ebenso macht sie dort auch Warnungen vor Unternehmen öffentlich.

Übergangsfristen

Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Kreditdienstleistungen erbracht haben, dürfen diese während einer Übergangsfrist weiter erbringen. In dieser Zeit müssen sie bei der BaFin ein Erlaubnisverfahren durchlaufen. Nähere Informationen zu diesbezüglichen Anzeige- und Antragsfristen veröffentlicht die BaFin auf ihrer Webseite. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit der BaFin ist dringend zu empfehlen.

Quelle : BafinJournal, Henrik Gerlach, BaFin-Bankenaufsicht.



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