Konsultation des Entwurfs für ein Rundschreiben zu weiteren Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen

26 Oktober 2021
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Mit dem Rundschreiben 3/2019 (BA) hatte die BaFin u. a. die „Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen“ (EBA/GL/2017/16) zum 01.01.2021 in ihre Verwaltungspraxis übernommen. Den dort enthaltenen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) seither durch ihre „Leitlinien für die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung („Downturn-LGD-Schätzung“)“ (EBA/GL/2019/03) und die „Leitlinien betreffend Kreditrisikominderung für Institute, die den IRB-Ansatz einschließlich eigener LGD-Schätzungen anwenden“ (EBA/GL/2020/05) weitere Anforderungen hinzugefügt. Mit dem im Entwurf beigefügten Rundschreiben übernimmt die BaFin beide EBA-Leitlinienit dem Rundschreiben 3/2019 (BA) hatte die BaFin u. a. die „Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen“ (EBA/GL/2017/16) zum 01.01.2021 in ihre Verwaltungspraxis übernommen. Den dort enthaltenen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) seither durch ihre „Leitlinien für die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung („Downturn-LGD-Schätzung“)“ (EBA/GL/2019/03) und die „Leitlinien betreffend Kreditrisikominderung für Institute, die den IRB-Ansatz einschließlich eigener LGD-Schätzungen anwenden“ (EBA/GL/2020/05) weitere Anforderungen hinzugefügt. 

Mit dem im Entwurf beigefügten Rundschreiben übernimmt die BaFin beide EBA-Leitlinien zum 01.01.2022 in ihre Verwaltungspraxis und regelt das Verfahren für die weitere Umsetzung. Insbesondere sind Institute, die zu diesem Stichtag die Anforderungen an eigene Schätzungen der LGD (und der Umrechnungsfaktoren) nicht vollumfänglich einhalten, gebeten, die BaFin nach Art. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR) i. V. m. § 4 Abs. 3 der Solvabilitätsverordnung (SolvV) hiervon in Kenntnis zu setzen. Auf Grundlage dieser Mitteilungen entscheidet die BaF zum 01.01.2022 in ihre Verwaltungspraxis und regelt das Verfahren für die weitere Umsetzung. Insbesondere sind Institute, die zu diesem Stichtag die Anforderungen an eigene Schätzungen der LGD (und der Umrechnungsfaktoren) nicht vollumfänglich einhalten, gebeten, die BaFin nach Art. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR) i. V. m. § 4 Abs. 3 der Solvabilitätsverordnung (SolvV) hiervon in Kenntnis zu setzen. Auf Grundlage dieser Mitteilungen entscheidet die BaFin dann über das weitere Vorgehen.

Zu den Leitlinien EBA/GL/2019/03 zur „Downturn-LGD-Schätzung“ hatte die BaFin der EBA mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, diesen Leitlinien in vollem Umfang nachzukommen, wenn die Delegierte Verordnung (EU) zur Präzisierung der Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs in Kraft getreten sein wird. Dies ist mittlerweile der Fall: Die Delegierte Verordnung ist als Delegierte Verordnung (EU) 2021/930 zum 30.06.2021 in Kraft getreten (siehe Art. 5 S. 1 der Delegierten Verordnung). Diese Delegierte Verordnung betrifft auch die Schätzung der Umrechnungsfaktoren (siehe Art. 1 Abs. 1 der Delegierten Verordnung).

Zu den Leitlinien EBA/GL/2020/05 hatte die BaFin der EBA mitgeteilt, dass sie Abs. 38 der Leitlinien dahingehend versteht, dass Zahlungsströme und direkte Kosten in Zusammenhang mit der Verwertung der Besicherung mit Sicherheitsleistung dem Teil der Risikoposition zugewiesen werden, der von dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung abgedeckt ist. Die EBA hat am 24.09.2021 eine „Single Rule Book Q&A“ 2021_5677 veröffentlicht, nach der sie dieses Verständnis teilt. Das Rundschreiben verweist auf diese Q&A 2021_5677.

Sie haben die Möglichkeit, mir Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (Konsultation 20/2021, BA 52-FR 1903-2021/0002)

– schriftlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat BA 52 oder
– per E-Mail an Konsultation-20-21@bafin.de

bis zum 19.11.2021 zukommen zu lassen. Die Konsultation erfolgt ausschließlich schriftlich.

Quelle: BaFin

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