Kommission genehmigt Änderung einer deutschen Förderregelung für Erzeugung von erneuerbarem Strom

27 Dezember 2022
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Die Europäische Kommission hat die Änderung einer deutschen Förderregelung für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Regelung, die an eine kürzlich erfolgte Änderung des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) angepasst wurde, trägt zur Verwirklichung der energie- und umweltpolitischen Ziele Deutschlands und der im europäischen Grünen Deal verankerten strategischen Ziele der EU bei. Deutschland hat bei der Kommission die geplante Verlängerung und Änderung seiner Förderregelung für erneuerbare Energie angemeldet, durch die die derzeitige Förderung auf der Grundlage der EEG-2021-Regelung größtenteils ersetzt wird. Die im April 2021 (SA.57779) von der Kommission genehmigte EEG-2021-Regelung war bereits im Dezember 2021 (SA.64376) und im September 2022 (SA.102303) geändert worden. Nun gilt sie bis Ende 2026. Die EEG-2023-Förderregelung mit einer Gesamtmittelausstattung von 28 Mrd. EUR zielt darauf ab, den Anteil des erneuerbaren Stroms bis zum Jahr 2030 auf 80 % auszubauen, um bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen.

Die Einzelbeihilfen werden in der Regel in Form einer Marktprämie gewährt, die der Netzbetreiber dem Erzeuger zusätzlich zum Marktpreis für den Strom zahlt. Bei sehr kleinen Anlagen wird die Beihilfe jedoch in Form einer Einspeisevergütung gewährt. Die Empfänger werden im Wege von wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren ausgewählt.

Die Ausschreibungen werden nach Technologien getrennt durchgeführt. Deutschland plant, die Zahl und das Volumen der Innovationsausschreibungen sowie der Ausschreibungen für solare Strahlungsenergie (Photovoltaik-Dachanlagen und -Freiflächenanlagen), für Windenergie an Land und für Biomethan zu erhöhen.

Mit dem EEG 2023 werden folgende Neuerungen und Änderungen eingeführt:

*Die Ausschreibungsverfahren werden geändert, um den Wettbewerb zu steigern, das Risiko einer Überkompensation weiter zu begrenzen und die Kosten für Verbraucher und Steuerzahler so gering wie möglich zu halten. Insbesondere führt die Regelung zusätzlich zu den bestehenden Vorkehrungen für Windenergie an Land und Biomasse einen wirksamen Mechanismus zur Kontrolle des Ausschreibungsvolumens für Innovationsausschreibungen sowie für Ausschreibungen für solare Strahlungsenergie und für Biomethan ein. Dieser Mechanismus ermöglicht es, das Ausschreibungsvolumen für jede Technologie anzupassen und eine Unterzeichnung der Ausschreibungen zu vermeiden.
*Durch Einführung einer Übergangslösung soll den anhaltenden Netzengpässen in Deutschland begegnet werden. Im Rahmen regionaler Maßnahmen wird der Ausbau der Stromerzeugung aus Onshore-Windkraft, Biomasse und Biomethan in Süddeutschland gefördert, um den höheren Kosten des Ausbaus erneuerbarer Energien in Süddeutschland Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass Projekte dort entwickelt werden, wo der Stromverbrauch höher ist.
*Deutschland wird die Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms in Zeiten negativer Preise (d. h. wenn die Nachfrage niedrig ist und die Preise sinken) ab dem 1. Januar 2027 vollständig einstellen, um eine Überkompensation der Erzeuger zu verhindern.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Änderung der deutschen Regelung auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, geprüft.

Bei dieser Prüfung gelangte die Kommission zu folgendem Ergebnis:

*Die Regelung ist erforderlich und geeignet, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und Treibhausgasemissionen zu verringern. Zudem trägt sie zu einer besseren Netzstabilität bei.
*Die Beihilfe ist angemessen, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und die positiven Auswirkungen der Regelung, insbesondere die positiven Umweltauswirkungen, gegenüber ihren negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen überwiegen. Die Beihilfe wird in Form einer Prämie gewährt, die auf den niedrigsten in einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren eingereichten Geboten basiert. Durch einen geeigneten Mechanismus zur Kontrolle des Ausschreibungsvolumens bei allen Technologien wird sichergestellt, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind. Außerdem sind die Beihilfen auf einen Höchstbetrag begrenzt, der durch die Finanzierungslücke, d. h. den für die Entwicklung der Projekte erforderlichen Betrag, bestimmt wird. Ferner werden die Marktsignale künftig weniger verzerrt, da die Unterstützung in Zeiten negativer Preise auslaufen wird.

Im Einklang mit der Evaluierungsanforderung der Leitlinien hat Deutschland einen detaillierten Plan für die unabhängige wirtschaftliche Bewertung des EEG 2023 ausgearbeitet und sich verpflichtet, die Datenerhebung und den Einsatz diesbezüglicher empirischer Methoden zu verbessern. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Änderung der deutschen Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 wird erläutert, wie die Kommission die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüft.

Diese neuen Leitlinien gelten seit Januar 2022 und schaffen für die Mitgliedstaaten einen flexiblen und zweckmäßigen Rahmen, um Beihilfen zu gewähren, die die Ziele des europäischen Grünen Deals gezielt und kosteneffizient unterstützen. Die Vorschriften wurden mit den wichtigen im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und anderen jüngsten Änderungen von Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie und Umwelt in Einklang gebracht und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung. Sie enthalten Abschnitte über Energieeffizienzmaßnahmen, Beihilfen für saubere Mobilität, Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, die Verringerung der Umweltverschmutzung, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität sowie über Maßnahmen für die Energieversorgungssicherheit.

Die Leitlinien von 2022 ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die Erzeugung von erneuerbarem Strom unter bestimmten Voraussetzungen zu fördern. Diese Regeln sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die ehrgeizigen energie- und klimapolitischen EU-Ziele zu geringstmöglichen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu erreichen.

In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2018 wurde eine EU-weite verbindliche Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien festgelegt: Sie sollten spätestens im Jahr 2030 einen Anteil von 32 % erreichen. Mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal hat die Kommission im Jahr 2019 ihre Klimaziele höher gesteckt: Die EU soll bis 2050 klimaneutral werden. Das im Juli 2021 in Kraft getretene europäische Klimagesetz, mit dem die Klimaneutralität bis 2050 als Ziel festgelegt und die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 als Zwischenziel eingeführt wurde, bildet die Grundlage des von der Kommission am 14. Juli 2021 vorgelegten Legislativpakets „Fit für 55“. Im Rahmen dieses Pakets hat die Kommission Änderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienzrichtlinie mit ehrgeizigeren verbindlichen jährlichen Zielen vorgelegt, um die Erzeugung erneuerbarer Energie zu steigern und den Energieverbrauch auf EU-Ebene zu verringern.

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.102084 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik : „Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 wird durch die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien die Dekarbonisierung der Stromerzeugung vorantreiben. Gleichzeitig wird eine Überkompensation der Erzeuger verhindert, indem die Förderung in Zeiten negativer Preise schrittweise eingestellt wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Nachfrage geringer ist und die Preise sinken. Die Regelung enthält auch Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.“
21/12/2022

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