Geldwäschegesetz 2020: viele Anpassungen im Detail

18 März 2020

Bundestag und Bundesrat haben dem Umsetzungsgesetz zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Damit muss sich die Compliance-Welt auf zahlreiche Veränderungen durch das neue Geldwäschegesetz (GwG) 2020 vorbereiten, das zum 1.1.2020 in Kraft treten wird. Zweieinhalb Jahre nach der letzten Novellierung muss der deutsche Gesetzgeber das Geldwäscherecht erneut anpassen, um der nationalen Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie fristgerecht nachzukommen. Der Regierungsentwurf hat am 14.11.2019 den Bundestag und am 29.11.2019 den Bundesrat passiert und tritt ab Januar 2020 in Kraft. Im Vergleich zum noch aktuellen GwG 2017 werden sich zahlreiche Regelungen ändern. 

Davon betroffen ist der Finanzsektor genauso wie der Nichtfinanzbereich, aber auch einzelne Verpflichtete, das Risikomanagement als zentrales Präventionsinstrument des „risk based“ Ansatzes, unterstützt durch die Nationale Risikoanalyse, genauso wirtschaftlich Berechtigte und das Transparenzregister. Letztlich legen der Regierungsentwurf  wie die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses nahezu überall Hand an. Neben einigen Verbesserungen für die Praxis der Geldwäscheprävention und Klarstellungen zur Eigenschaft Verpflichteter und der Auslösung von Sorgfaltspflichten ist auch die eine und andere Verschärfung dabei. Milderungen waren angesichts der Vorgaben der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie ohnehin nicht zu erwarten, die sich mit jeder Neufassung an die neuesten und erwiesenen Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Mitgliedsstaaten anpasst.

Struktur durch Geldwäschegesetz 2020 unverändert

Die folgende Einzeldarstellung ist ein Ausschnitt aus der Fülle detaillierter Änderungen, die fortgesetzt wird. Roter Faden bleibt die aktuelle und künftige Strukturierung des Geldwäschegesetzes in sieben Abschnitte.

  1. Begriffsbestimmungen, mit teils neuer Abgrenzung des Kreises der Verpflichteten im Finanz- und Nichtfinanzbereich;
  2. Risikomanagement, angepasste individuelle Risikoanalyse und unternehmensinterne Sicherungsmaßnahmen;
  3. auf den Kunden bezogene Sorgfaltspflichten, noch immer allgemeine, vereinfachte, verstärkte pflichtenauslösende Kataloge; nun mit E-Geld;
  4. Transparenzregister, nach wie vor wichtig im Zusammenhang mit wirtschaftlich Berechtigten, künftig öffentlich;
  5. Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Anpassungen an die Erfahrungen und zusätzlichen Bedarfe der Financial Intelligence Unit – FIU;
  6. Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten, Registrierungspflicht, Gleichstellung Verdachtsmeldepflichten mit Selbstanzeigen;
  7. Bußgeldvorschriften und Datenschutz, Adaptierungen der EU-Datenschutzvorschriften ins Gesetz und erweiterter Sanktionskatalog mit Einzeltatbeständen.

Finanzunternehmen werden im Geldwäschegesetz 2020 mit aufgenommen

Endlich sind die nicht immer offensichtlichen Finanzunternehmen in die Begriffsbestimmungen aufgenommen worden, was nun für Klarheit sorgen dürfte, denn insbesondere bei diesen Verpflichteten ließ sich zuweilen nur mit Aufwand für die Unternehmen selbst, aber auch für Außenstehende wie Kunden oder Aufsichtsbehörden zweifelsfrei feststellen, ob und inwieweit bei Geschäftszwecken Verpflichteteneigenschaften gegeben sind.

Dienstleister für virtuelle Währungen (Kryptowerte)   

Neu verpflichtet werden im Finanzsektor Anbieter, die so genannte Kryptowerte wie Bitcoins verwalten oder verwahren, um sie in konventionelle Währungen umzutauschen oder umgekehrt. Dies löst in der Folge selbstverständlich auch Meldepflichten im Verdachtsfall an die Zentralstelle (FIU) aus. Derartige Anbieter digitaler Zahlungsmittel werden mit dem Geldwäschegesetz 2020 den  Finanzdienstleistungsunternehmen zugerechnet.

Steuerliche Beratungsleistungen von Vereinen und Rechtsanwälten können Verpflichtung auslösen

Wegen der teilweise bundesweit unterschiedlichen Bezeichnungen der im Steuerrecht tätigen Berufe wird hinsichtlich der Eigenschaft als Verpflichteter auf die faktische Tätigkeit abgestellt. Damit fallen auch Steuerhilfevereine unter die Verpflichteten, ebenso Rechtsanwälte, die geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

Geldwäschegesetz definiert die Immobilienbranche nun schlüssiger 

Neben den Abschlüssen für die Kauf- oder Verkaufsvermittlung von Wohnräumen und gewerblichen Objekten müssen Immobilienmakler künftig auch bei Pacht- und Mietvertragsvermittlungen die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen einhalten. Das ist das Ergebnis langjähriger Risikobetrachtungen der Branche. Die Folgen für die Vermittlungspraxis sind damit weitreichender als bisher, denn die erweiterte Verpflichteteneigenschaft bedingt ein angemessenes Risikomanagement und ggf. ein gruppenweites Verfahren, sofern bspw. Immobilien- oder Projektentwicklungskonzerne betroffen sind.

Da auch Versteigerungen von Immobilien zu einem Ziel von Geldwäsche werden können, werden auch Versteigerer verpflichtet. Dies gilt auch bei öffentlichen Versteigerungen, bei denen bspw. Amtsgerichte zu Verpflichteten werden.

Insgesamt kehrt nun mehr Klarheit in die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Branche ein, bei der lange Zeit im Geldwäschegesetz um den idealen Identifizierungszeitpunkt gerungen wurde. Dazu mehr bei den Sorgfaltspflichten.

Kunstvermittler 

Aufgrund der Nationalen Risikoanalyse gehören Unternehmen und Personen zu Verpflichteten, die gewerbliche Kaufverträge über Kunstgegenstände vermitteln. Dies trifft im Wesentlichen die Galeristen und Kunstlagerhalter in Zollfreigebieten, aber auch Auktionatoren. Unerheblich ist, auf wessen Rechnung oder in wessen Namen die Geschäfte abgewickelt werden.

Grenze für Bargeldgeschäfte für Güterhändler und bei Edelmetall

Die bisherige Grenze für Bargeldannahme und -abgabe der Güterhändler bleibt grundsätzlich unberührt. Deshalb greifen die allgemeinen Kundensorgfaltspflichten weiterhin erst ab dem bekannten Schwellenbetrag von 10.000 Euro, sofern es keine Hinweise auf einen Verdachtsfall gibt. Neu ist jedoch, dass flankierend ein Risikomanagement vorzuhalten ist, das in der Vergangenheit nicht hinreichend vorgehalten worden ist.

Handel von Edelmetallen

Beim Handel mit Edelmetallen senkt der Gesetzgeber zukünftig den Bargeldschwellenwert von zuvor 10.000 Euro auf 2.000 Euro. Damit sollen die aufgrund der Nationalen Risikoanalyse (NRA) bekannten Geldwäscherisiken gemindert werden.

Risikomanagement im Geldwäschegesetz 2020

Die Risikomanagementverpflichtungen für Immobilienmakler und Güterhändler werden, auch in der Konsequenz des Ergebnisses intensiver Risikobeobachtung der EU-Kommission und in Deutschland, ausgeweitet. So wird in Zukunft das wirksame Risikomanagement einschließlich ggf.  gruppenweiter Regelungen an die Verpflichteteneigenschaft gekoppelt.

  • Es greift bei Immobilienmaklern im Zusammenhang mit vermittelten Kaufverträgen sowie bei Miet- oder Pachtverträgen ab einer monatlichen Miete oder Pacht von mindestens 10.000 Euro.
  • Bei Güterhändlern ist das Risikomanagement zukünftig obligatorisch und ebenfalls an sorgfaltspflichtenauslösende Transaktionen und Schwellenwerte bei Kunstgegenständen, hochwertigen Gütern (10.000 Euro) oder Edelmetallen (2.000 Euro) gekoppelt.

Risikoangepasste Sorgfaltspflichten 

Das bisherige Prinzip des „Know your Customer“ und damit der Identifizierung des Kunden wird weiter im Vordergrund stehen, jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientiert als bisher.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind bei allen neuen Kunden obligatorisch. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen die Sorgfaltspflichten zu gegebener Zeit über das Risikomanagement erneuert werden.

Immobilienmakler müssen allgemeine Sorgfaltspflichten erfüllen, sobald

  • Kauf- oder Verkaufsverträge vermittelt werden oder
  • Miet- oder Pachtverträge vermittelt werden, bei denen die Nettokaltmiete oder -pacht den Betrag von monatlich 10.000 Euro übersteigt.

Die Identifizierung umfasst bei anstehenden Transaktionen zu Vermittlungsgeschäften künftig nicht nur die Vertragsparteien selbst, sondern auch deren Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte, sobald

  1. ein ernsthaftes Interesse am zu vermittelnden Rechtsgeschäft zu bejahen ist und
  2. beide Parteien hinreichend bestimmt sind.

Ist hingegen eine Partei noch unbestimmt oder der Vermittlungsabschluss noch fraglich, greift die Identifizierungspflicht noch nicht. Sofern beide Vertragsparteien Vermittlungsleistungen erbringen, reicht es jedoch aus, wenn jeder Immobilienmakler nur die Partei identifiziert, für die er Leistungen erbringt. Damit wird doppeltes Identifizieren vermieden. Dafür können auch bereits vorhandene Identifizierungsunterlagen Dritter genutzt werden. Alle Identifizierungen, insbesondere zu wirtschaftlich Berechtigten, unterliegen der Dokumentationspflicht. Die Betroffenen müssen bei der Identifizierung mitwirken.

Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind verbindlich bei allen erhöhten Risiken wie beispielsweise

  • Vermittlungsgeschäften mit politisch exponierten Personen (PeP),
  • bei Transaktionen mit Drittstaaten mit hohem Risiko oder
  • bei Unstimmigkeiten mit wirtschaftlich Berechtigten, z. B. bei Trustees in Vertretung von Trusts, bei Stiftungen oder Personengesellschaften oder ungewöhnlichen Geschäftsabwicklungen.

Liste politisch exponierter Personen (PeP) angepasst

Bei Transaktionen mit politisch exponierten Personen galten bereits verstärkte Sorgfaltspflichten. Nun folgt der Versuch einer Harmonisierung der jeweils konkreten Funktionen und Ämtern nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese müssen der EU-Kommission bis Januar 2020 Listen vorlegen, die den jeweiligen Status als politisch exponierte Person begründen. Die nationale Liste wird begleitend zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren erstellt.

Transparenzregister  

Den mit der Einführung des Transparenzregisters 2018 kontrovers diskutierten, öffentlichen Zugang zu den wirtschaftlich Berechtigten zum Schutz vor Mittelsmännern wird es nun geben. Daneben wird den Verpflichteten auferlegt, die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur festzustellen und zu identifizieren, sondern bei neuen Geschäften einen Transparenzregisterauszug beizuziehen und auf Diskrepanzen hin zu prüfen. Zeigen sich Nichtübereinstimmungen der Daten, sind die Zweifel in Meldungen der registerführenden Stelle weiterzuleiten. Dies gilt auch bei Verdacht auf Strohmanngeschäfte des Geschäftspartners. Verpflichtete können sich Einträge auch von ihren Geschäftspartner vorlegen bzw. bestätigen lassen. Wird diese Meldepflicht missachtet, droht dafür künftig ein Bußgeld.

Das elektronische Register ist unter Transparenzregister zu finden. Es wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Auftrag der Bundesregierung betrieben. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und die Strafverfolgungsbehörden bekommen mit dem Änderungsgesetz eine Einzelvorschrift durch Buchstabenzusatz als Rechtsgrundlage für Registerzugriffe.

Erfahrungs- und Erkenntniswerte aus Verdachtsfällen und tatsächlichen Geldwäschefällen  

Als Auswirkung der vom Bundesministeriums der Finanzen herausgegebenen, ersten Nationalen Risikoanalyse gibt es künftig einerseits Nachbesserungen und Ausweitungen beim Kreis der Verpflichteten, andererseits bekommt die Zentralstelle für die Verdachtsmeldungen (FIU) durch erweiterte Abrufmöglichkeiten die notwendigen Werkzeuge an die Hand, um den Austausch von Erkenntnissen mit Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu fördern. So wird eine Befugnisnorm geschaffen, die es der FIU ermöglicht, Auskünfte aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einzuholen. Dies dient einerseits der Angleichung der Zentralstellenbefugnisse in den Mitgliedsstaaten, andererseits wird die FIU nach den Erfahrungen aus der anfänglichen, tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung nach der ihr zugefallenen Aufgabenverlagerung gestärkt.

Geldwäsche-Verdachtsmeldungen müssen künftig unverändert bei Transaktionen abgegeben werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, unabhängig von deren Wert.

Erweiterte Bußgeldtatbestände und Einbindung der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

Wie bei den vergangenen Gesetzesnovellen birgt auch das demnächst in Kraft tretende Geldwäschegesetz wieder schärfere  Sanktionen, die auf die aktuelle, nunmehr bereits fünfte EU-Geldwäscherichtlinie zurückgehen. So lassen sich mehr Einzeltatbestände im Bußgeldkatalog des Geldwäschegesetzes zählen.

Außerdem ist eine länderübergreifende Plattform vorgesehen, auf der aufsichtsrechtliche Maßnahmen und bestandskräftige Bußgeldbescheide  eingesehen werden können. Die Leichtfertigkeitsschwelle bleibt weiter bestehen und wird nicht auf die Ebene Fahrlässigkeit gesenkt, obgleich dies im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden ist.

Nichtdestotrotz werden Aufsichtsbehörden bei Versäumnissen noch weniger mit Nachsicht und bloßen Verwarnungen reagieren, sondern werden nach Jahren der Sensibilisierung Verpflichteter nicht nur bei schwerwiegenden und vorsätzlichen Pflichtverletzungen sanktionieren.

Hinzu kommt, dass Aufsichtsbehörden im Sinne einer wirksameren Geldwäscheprävention und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, soweit sie nicht selbst Bußgeldbehörde sind, ihre Erkenntnisse an die sanktionierende Verwaltungsbehörde weiterleiten. Diese werden bei Anhaltspunkten auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten die Strafverfolgungsbehörde informieren. Flankierend tragen die Aufsichtsbehörden ihr Wissen an die Zentralstelle (FIU) weiter, die wiederum im Austausch mit den Strafverfolgungsbehörden steht und mit neuen rechtlichen Grundlagen auf Daten von Strafregistern zugreifen kann und wird.

Datenschutz  

Der Gesetzgeber sieht entsprechende Anpassungen des seit 25.5.2018 geltenden, europaweiten Datenschutzrechts im neuen Geldwäschegesetz vor, beispielsweise durch den Buchstabenzusatz § 11a im Regierungsentwurf; hier um die Verarbeitung personenbezogener Daten der Verpflichteten zu regeln.

Quelle: Haufe

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