Geldbuße in Höhe von 1,8 Mrd. EUR gegen Apple wegen kartellrechtswidriger App-Store-Vorschriften

11 März 2024
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Die Europäische Kommission hat gegen Apple wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung auf dem Markt für den über seinen App Store laufenden Vertrieb von Musikstreaming-Apps an iPhone- und iPad-Nutzer („iOS-Nutzer“) eine Geldbuße in Höhe von über 1,8 Mrd. EUR verhängt. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass Apple App-Entwickler Beschränkungen auferlegte, die sie daran hinderten, iOS-Nutzer über alternative und billigere Musikabonnements zu informieren, die außerhalb der App zur Verfügung stehen. Das verstößt gegen das EU-Kartellrecht. Apple ist derzeit der einzige Anbieter eines App Store, in dem Entwickler ihre Anwendungen an iOS-Nutzer im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vertreiben können. Apple kontrolliert alle Aspekte der iOS-Nutzererfahrung und legt die Geschäftsbedingungen fest, die Entwickler einhalten müssen, wenn sie im App Store präsent sein und iOS-Nutzer im EWR erreichen möchten.

Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass Apple es Entwicklern von Musikstreaming-Apps untersagt, iOS-Nutzer umfassend über alternative, billigere Musikabonnements zu informieren, die außerhalb der App verfügbar sind, und Hinweise dazu zu geben, wie solche Angebote abonniert werden können. Die entsprechenden Bestimmungen verbieten den App-Entwicklern u. a. Folgendes:

*Information der iOS-Nutzer in den Apps der Entwickler über die Preise von Abonnements, die außerhalb der App im Internet verfügbar sind
*Information der iOS-Nutzer in den Apps der Entwickler über die Preisunterschiede zwischen In-App-Abonnements (die über den „In-App“-Kaufmechanismus von Apple abgeschlossen werden) und anderswo abgeschlossenen Abonnements
*Einbau von Links in ihre Apps, die iOS-Nutzer zur Website des jeweiligen App-Entwicklers führen, auf der alternative Abonnements angeboten werden. App-Entwickler konnten sich auch nicht an eigene, neu geworbene Nutzer wenden (z. B. per E-Mail), um sie nach Einrichtung des Nutzerkontos über Preisalternativen zu informieren.

Die Kommission befindet in ihrem heutigen Beschluss, dass die in Rede stehenden Bestimmungen von Apple unlautere Handelsbedingungen darstellen und gegen Artikel 102 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen. Die Bestimmungen sind weder notwendig noch angemessen, um die geschäftlichen Interessen von Apple in Bezug auf den App Store auf intelligenten mobilen Apple-Geräten zu schützen. Sie wirken sich nachteilig für die iOS-Nutzer aus, da sie fundierte und effiziente Entscheidungen darüber verhindern, wo und wie die Nutzer Musikstreaming-Abonnements für ihr Gerät erwerben wollen.

Wegen des Verhaltens von Apple, das fast zehn Jahre andauerte, könnten viele iOS-Nutzer erheblich höhere Preise für Musikstreaming-Abonnements gezahlt haben, denn Apple verlangte von den Entwicklern hohe Provisionen, die über höhere Abopreise für ein und denselben Dienst im App Store von Apple letztlich an die Verbraucher weitergegeben wurden. Die in Rede stehenden Bestimmungen von Apple haben durch Beeinträchtigung der Nutzererfahrung auch nicht-monetären Schaden verursacht: iOS-Nutzer mussten entweder eine aufwendige Suche auf sich nehmen, um zu einschlägigen Angeboten außerhalb der App zu gelangen, oder sie haben nie ein Abo abgeschlossen, da sie ohne Hinweise nicht das richtige finden konnten.

Geldbuße

Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt. Bei der Festsetzung der Geldbuße wurden die Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung sowie der Gesamtumsatz und die Marktkapitalisierung von Apple als Kriterien herangezogen. Berücksichtigung fand auch die Tatsache, dass Apple im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Falschangaben gemacht hat.

Zu Abschreckungszwecken beschloss die Kommission ferner, den Grundbetrag der Geldbuße um einen Pauschalbetrag von 1,8 Mrd. EUR zu erhöhen. Dieser Pauschalbetrag war notwendig, da der entstandene Schaden zu einem erheblichen Teil nicht-monetärer Art ist und nach der in den Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 dargelegten einnahmenorientierten Methodik sonst nicht angemessen berücksichtigt werden kann. Außerdem muss die Geldbuße hoch genug sein, um Apple davon abzuhalten, erneut einen solchen oder einen ähnlichen Verstoß gegen das Kartellrecht zu begehen. Auch andere Unternehmen vergleichbarer Größe und mit vergleichbaren Ressourcen müssen von solchen Verstößen abgehalten werden.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Gesamtbetrag der Geldbuße von rund 1,8 Mrd. EUR in einem angemessenen Verhältnis zu den weltweiten Einnahmen von Apple steht und zu Abschreckungszwecken erforderlich ist. Die Kommission hat Apple angewiesen, die in Rede stehenden Bestimmungen aufzuheben und davon abzusehen, erneut solche Bestimmungen oder Bestimmungen mit gleichem Ziel bzw. gleicher Wirkung einzuführen.

Im Juni 2020 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren zu den für App-Entwickler geltenden Regeln von Apple für den Vertrieb von Apps über den App Store ein. Im April 2021 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Apple, auf die Apple im September 2021 antwortete. Im Februar 2023 ersetzte die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2021 durch eine neue solche Mitteilung, in der die Beschwerdepunkte klargestellt wurden. Apple antwortete darauf im Mai 2023.

Verfahrenshintergrund

Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbieten den Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Eine marktbeherrschende Stellung ist nach dem EU-Kartellrecht nicht grundsätzlich verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem beherrschten Markt oder auf anderen Märkten einschränken. Geldbußen für Unternehmen, die gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, werden in den Gesamthaushaltsplan der EU eingestellt. Diese Einnahmen sind nicht für bestimmte Ausgaben vorgesehen. Stattdessen werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt für das Folgejahr entsprechend gekürzt. Somit tragen die Geldbußen zur Finanzierung der EU bei und entlasten die Steuerzahler.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU blieb die EU für dieses Verfahren zuständig, da es vor Ende des diesbezüglichen Übergangszeitraums eingeleitet wurde. Die EU wird dem Vereinigten Königreich seinen Anteil an der Geldbuße übertragen, wenn die Geldbuße rechtskräftig geworden ist.

Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 sind Beschlüsse der Kommission ein verbindlicher Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen das betreffende Unternehmen eine Geldbuße verhängt hat, kann von nationalen Gerichten Schadensersatz zuerkannt werden, wobei die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht mindernd angerechnet wird.

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