flatexDEGIRO : BaFin ordnet aufsichtliche Maßnahmen an

06 März 2023
Datenbank

Die flatexDEGIRO Bank AG muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation im Risikomanagement und in der Geldwäscheprävention ordnungsgemäß ist. Das hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 17. Februar 2023 gegenüber dem Institut angeordnet. Hintergrund ist, dass das Unternehmen gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verstoßen hat, wie sie unter anderem im Kreditwesengesetz (KWG) und im Geldwäschegesetz festgelegt sind. Die flatexDEGIRO Bank AG muss nun insbesondere schwerwiegende Mängel im internen Kontrollsystem, im aufsichtlichen Meldewesen und in der Geldwäscheprävention beseitigen. Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen.

In diesem Zusammenhang hat die BaFin gegenüber der flatexDEGIRO Bank AG mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Februar 2023 ein Bußgeld in Höhe von 1.050.000 Euro festgesetzt, weil das Institut gegen bankaufsichtsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Darüber hinaus hat die Aufsicht gegenüber der flatexDEGIRO Bank AG und der flatexDEGIRO AG als übergeordnetem Unternehmen der flatexDEGIRO AG Finanzholdinggruppe am 8. September 2022 zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet. Die Maßnahmen sind seit dem 21. Februar 2023 bestandskräftig.

Hintergrund: ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Wesentliche Teile der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind eine wirksame und angemessene Geldwäscheprävention sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sichergestellt werden.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel, wie im Fall der flatexDEGIRO Bank AG, anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat sie der flatexDEGIRO Bank AG und der flatexDEGIRO AG Finanzholdinggruppe gegenüber angeordnet.

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 17. Februar 2023 gegenüber der flatexDEGIRO Bank AG angeordnet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Risikomanagement und in der Geldwäscheprävention sicherzustellen und Risiken zu begrenzen. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Risikomanagement hat die BaFin gegenüber der flatexDEGIRO Bank AG die Beseitigung von zum Teil schwerwiegenden Mängeln insbesondere im internen Kontrollsystem, im aufsichtlichen Meldewesen und in der Geldwäscheprävention angeordnet.

Grund für die Maßnahmen sind Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG und § 6 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG). Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 KWG bestellt.

In diesem Zusammenhang hat die BaFin gegenüber der flatexDEGIRO Bank AG mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Februar 2023 ein Bußgeld in Höhe von 1.050.000 Euro festgesetzt. Diesem liegt eine Pflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit bußgeldbewehrten Pflichten nach dem KWG sowie der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) zugrunde.

Darüber hinaus wurden gegenüber der flatexDEGIRO Bank AG und der flatexDEGIRO AG Finanzholdinggruppe am 8. September 2022 zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet. In Abhängigkeit vom Fortschritt bei der Mängelbeseitigung können Maßnahmen nach Überprüfung der BaFin in Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten angepasst werden. Die Anordnungen ergehen auf Grundlage von § 25 a Abs. 2 Satz 2 KWG und § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG sowie § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 6 in Verbindung mit § 6b KWG. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 57 Absatz 1 GwG und § 60b Absatz 1 KWG. Die Maßnahmen sind seit dem 21. Februar 2023 bestandskräftig.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *