Detaillierte Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des CO2-Grenzausgleichssystems

22 August 2023

Die Europäische Kommission hat die während des Übergangszeitraums geltenden Vorschriften für die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) verabschiedet. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025. In der veröffentlichten Durchführungsverordnung sind die für den Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die EU-Einführer von CBAM-Waren aufgeführt sowie die für diesen Zeitraum geltende Methode zur Berechnung grauer Emissionen, die bei der Herstellung von CBAM-Waren entstehen.

Im CBAM-Übergangszeitraum müssen Händler nur über die grauen Emissionen im Zusammenhang mit ihren dem Mechanismus unterliegenden Einfuhren Bericht erstatten, ohne finanzielle Anpassungen leisten zu müssen. Dies gibt den Unternehmen ausreichend Planungssicherheit und Vorbereitungszeit, während gleichzeitig die endgültige Methodik noch bis 2026 nachjustiert werden kann.

Um sowohl Einführer als auch Hersteller aus Drittländern zu unterstützen, hat die Kommission heute zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen für die praktische Umsetzung der neuen Vorschriften veröffentlicht. Zudem werden derzeit spezielle IT-Tools entwickelt, um Einführern bei der Durchführung und Meldung dieser Berechnungen zu helfen, sowie Schulungsmaterialien, Webinare und Tutorien angeboten, um Unternehmen zu Beginn des Übergangsmechanismus zu unterstützen. Die Einführer sind zwar aufgefordert, bereits ab dem 1. Oktober 2023 Daten für das vierte Quartal zu erheben; ihr erster Bericht muss aber erst bis zum 31. Januar 2024 vorliegen.

Bevor die Durchführungsverordnung von der Kommission verabschiedet wurde, war sie Gegenstand einer öffentlichen Konsultation und wurde anschließend vom CBAM-Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, gebilligt. Das CO2-Grenzausgleichssystem ist eine der zentralen Säulen des ehrgeizigen EU-Pakets „Fit für 55“ und das wegweisende EU-Instrument gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen. Eine Verlagerung von CO2-Emissionen liegt dann vor, wenn in der EU ansässige Unternehmen aufgrund niedrigerer Standards im Ausland CO2-intensive Produktionen dorthin verlagern, oder wenn EU-Produkte durch CO2-intensivere Einfuhren ersetzt werden, was die Klimaschutzmaßnahmen der EU konterkariert.

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