Bußgeldverfahren BaFin – immer öfter Settlement-Verfahren

16 August 2019
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Ein Bußgeldverfahren kann einvernehmlich durch eine Verständigung abgeschlossen werden (sog. Settlement). Hierfür ist insbesondere Voraussetzung, dass der Betroffene bzw. die Nebenbeteiligte die Tat tatsächlich begangen hat und eingesteht. Ein Settlement bewirkt zum einen regelmäßig eine Beschleunigung und Verkürzung der grundsätzlich ermittlungs- und ressourcenaufwendigen Bußgeldverfahren, zum anderen führt es insbesondere zu einer Minderung der (durch die BaFin festzusetzenden) Geldbuße zugunsten des Betroffenen. Aus Sicht der Wertpapieraufsicht der BaFin spricht für ein Settlement die Verringerung der Verfahrensdauer, wobei insbesondere Aspekte der Prozessökonomie im Vordergrund stehen. Für den Betroffenen bzw. die Nebenbeteiligte eines Bußgeldverfahrens kann eine Verständigung ebenfalls vorteilhaft sein: Eine längere Verfahrensdauer bleibt erspart, und der Ausgang des Verfahrens ist sicher bekannt.

Die einvernehmliche Verfahrensbeendigung ist in sämtlichen Ordnungswidrigkeiten der Wertpapieraufsicht der BaFin möglich. Eine einfach gesetzliche Regelung, welche die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Settlements regelt, fehlt jedoch. Die für das gerichtliche Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geltende Regelung der Verständigung im Strafverfahren, wie insbesondere in § 257c StPO normiert, gilt nicht (vgl. Regierungsbegründung zum Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, BT- Drs. 16/12310, S. 16).

Rechtliche Grundlage eines Settlements

Die Grenzen eines Settlements folgen aus dem Grundgesetz, vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip: Dem Betroffenen bzw. der Nebenbeteiligten muss insbesondere vor Abschluss eines Settlements rechtliches Gehör gewährt worden sein; zudem sind insbesondere die Aussagefreiheit, das Recht auf ein faires Verfahren sowie der Schuld- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Der Tatvorwurf muss pflichtgemäß ermittelt und nach Aktenlage rechtlich geprüft sein. Die Tat muss mithin tatsächlich begangen worden sein. Schließlich muss die mittels eines Settlements vereinbarte Geldbuße im Verhältnis zum Tatvorwurf eine noch (tat-)angemessene, spürbare Sanktion darstellen.

Gegenstand eines Settlements

Gegenstand eines Settlements sind vor allem die Rechtsfolgen der Tat, insbesondere die Höhe der festzusetzenden Geldbuße und das Prozessverhalten des Betroffenen bzw. der Nebenbeteiligten. Eine Verständigung, wie beispielsweise über den Tenor des Bußgelbescheides oder über das Ob einer gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung, sind wie auch eine Erklärung auf Rechtsmittelverzicht unzulässig.

Ein Settlement ist nur dann möglich, wenn der Betroffene bzw. der jeweilige Nebenbeteiligte die Tatbegehung zumindest einräumt und die Festsetzung der beabsichtigten Geldbuße – abzüglich des sogenannten vereinbarten Settlementabschlags – akzeptiert. Liegt kein Geständnis vor, ist eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung ausgeschlossen. Ein Geständnis muss zum einen eine Beschreibung der prozessualen Tat, zum anderen auch Angaben über die Umstände enthalten, die für die Bußgeldzumessung maßgeblich sind. Der Betroffene bzw. die Nebenbeteiligte sollte eine möglichst schriftliche Erklärung abgeben, in Seite 2 von 3 der die Geldbuße bis zur Höhe des in Aussicht gestellten Betrages akzeptiert und der zur Last gelegte Sachverhalt, der dem Vorwurf zugrunde liegt, anerkannt wird. Ein Rechtsmittelverzicht darf nicht Gegenstand des Settlements sein.

Settlement-Verfahren

Das Bußgeldreferat der Wertpapieraufsicht der BaFin ist grundsätzlich zu Gesprächen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung bereit. Ein Settlement kann mithin von beiden Seiten und zu jeder Zeit angeregt werden. Die BaFin kann dem Betroffenen bzw. der Nebenbeteiligte eine im Ermessen stehende Frist setzen, innerhalb derer der Settlement- Vorschlag angenommen werden sollte.

Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem Verständigungsgespräche aufgenommen werden, bestehen keine Vorgaben. Je weiter jedoch das Bußgeldverfahren fortgeschritten ist, desto geringer fällt der Settlementabschlag aus.

Das Settlement (Beteiligte, festgestellter Sachverhalt, Bezeichnung der Tat und erzieltes Ergebnis) wird in der Bußgeldakte dokumentiert (vgl. § 160b Satz 1 StPO). Abgeschlossen wird die einvernehmliche Verfahrensbeendigung durch den Erlass eines verkürzten Bußgeldbescheids, der nur die nach § 66 OWiG nötigen Angaben enthält und bei Einspruch des Betroffenen bzw. der Nebenbeteiligten zurückgenommen wird (vgl. § 69 Abs. 2 OWiG).

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