Beihilferegelung zur Unterstützung des Emissionsabbau in den Wertschöpfungsprozessen

19 Februar 2024
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Die Europäische Kommission hat eine mit 4 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Regelung, die teilweise über die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) finanziert wird, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Mit der Regelung sollen Unternehmen, die am EU-Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen, bei der Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse unterstützt werden. Die Maßnahme trägt zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele Deutschlands sowie der strategischen Ziele des europäischen Grünen Deals bei. Die von Deutschland angemeldete Regelung mit einer Mittelausstattung von insgesamt 4 Mrd. EUR wird teilweise aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert, nachdem der Aufbau- und Resilienzplan Deutschlands von der Kommission befürwortet und vom Rat angenommen wurde.

Ziel der Regelung ist es, die deutsche Industrie bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen in ihren Produktionsprozessen zu unterstützen. Die im Rahmen der Regelung geförderten Projekte reichen vom Bau von strombetriebenen Schmelztanks für die Glaserzeugung bis hin zum Ersatz traditioneller Stahlproduktionsverfahren durch wasserstoffbetriebene Direktreduktionsanlagen.

Begünstigte Unternehmen müssen in Sektoren tätig sein, die unter das EU-EHS fallen, wie Chemie, Metall, Glas oder Papier. Um förderfähig zu sein, müssen die Projekte eine Emissionsreduktion um 60 % in drei Jahren und um 90 % in 15 Jahren im Vergleich zur besten verfügbaren konventionellen Technik gemessen an den EHS-Richtwerten erreichen.

Die Vorhaben, für die eine Beihilfe gewährt wird, werden auf der Grundlage einer offenen Ausschreibung ausgewählt und anhand von zwei Kriterien eingestuft: a) geringster Beihilfebetrag je Tonne vermiedener Kohlenstoff- (CO2-) Emissionen (Primärkriterium) und b) die Geschwindigkeit, mit der die Vorhaben eine erhebliche Verringerung der CO2-Emissionen erreichen können.

Im Rahmen der Regelung wird die Beihilfe in Form jährlicher variabler Zuschüsse auf der Grundlage zweiseitiger Differenzverträge („Klimaschutzverträge“) mit einer Laufzeit von 15 Jahren gewährt. Die Begünstigten erhalten über 15 Jahre jedes Jahr einen Zuschuss oder entrichten einen Betrag an den Staat. Berechnungsgrundlage sind ihre Anträge und die Entwicklung der relevanten Marktpreise (z. B. CO2-Ausstoß oder Energieverbrauch im Vergleich zur konventionellen Technik).

Auf diese Weise deckt die Maßnahme nur die tatsächlichen Mehrkosten im Zusammenhang mit den neuen Produktionsverfahren im Vergleich zu herkömmlichen Methoden ab. Wird der Betrieb der geförderten Projekte billiger, müssen die Begünstigten die Differenz an die deutschen Behörden zurückzahlen. Deshalb könnten die tatsächlich ausgezahlten Summen am Ende deutlich unter dem angesetzten Maximalvolumen von 4 Mrd. EUR liegen.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die Mitgliedstaaten erlauben, Maßnahmen zum teilweisen oder vollständigen Abbau von CO2-Emissionen zu fördern.

Dabei kam sie zu folgendem Ergebnis:

*Die Regelung ist notwendig und angemessen, um den Emissionsabbau in Sektoren, die unter das EHS fallen, im Einklang mit den europäischen und nationalen Umweltzielen zu unterstützen.
*Die Regelung hat einen Anreizeffekt, da die Beihilfeempfänger die Investitionen zum Emissionsabbau ohne die öffentliche Förderung nicht in demselben Umfang tätigen würden.
*Die Beihilfe hat begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU. Zudem ist sie angemessen, und etwaige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel werden aufgrund der Konzeption der Ausschreibungsverfahren, die eine Beschränkung der Beihilfen auf den Mindestbetrag gewährleisten, begrenzt sein.
*Schließlich verpflichtete sich die Bundesrepublik, dafür zu sorgen, dass die Beihilfe insgesamt zu einer Verringerung der CO2-Emissionen und nicht bloß zu ihrer Verlagerung in andere Sektoren führt, insbesondere bei Elektrifizierungsprojekten, die erhebliche indirekte CO2-Emissionen verursachen können. In diesem Zusammenhang plant Deutschland, den Anteil erneuerbarer und CO2-armer Elektrizität am nationalen Strommix zu erhöhen.

Daher hat die Kommission die von Deutschland angemeldete Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik : „Die 4 Mrd. EUR werden in ehrgeizige Projekte zur Emissionsminderung in der industriellen Wertschöpfung fließen und die Treibhausgasbelastung in Deutschland erheblich mindern. So wird die Regelung zu den Klimazielen der EU beitragen. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt bleiben.“

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