Theodor Kuhlmann LTD ist kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut

03 Februar 2019

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Theodor Kuhlmann LTD keine Erlaubnis gemäß § 10 ZAG Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. Die Theodor Kuhlmann LTD, die ihren Sitz nicht angibt, wirbt per E-Mail „Mitarbeiter in Deutschland, Österreich und der Schweiz“ an. Aufgabe der Mitarbeiter soll die Bearbeitung und Weiterleitung von Ein- und Auszahlungen angeblicher Kunden der Theodor Kuhlmann LTD sein.

Die hierfür erforderlichen Gelder würden die Mitarbeiter zuvor erhalten. Eine Provision dürften sie gleich einbehalten. Auf diese Weise sei ein attraktiver Zusatzverdienst von bis zu 4.000 Euro monatlich möglich. Der Mitarbeiter handle „voll im Namen“ des Unternehmens. Die Tätigkeit sei „absolut legitim“ und werde „rechtlich besteuert“. Der Mitarbeiter habe kein Risiko.

Die beschriebene Tätigkeit der Mitarbeiter stellt das erlaubnispflichtige Erbringen von Zahlungsdiensten (Finanztransfergeschäft) dar. Die BaFin weist darauf hin, dass die auf Bankkonten der Mitarbeiter überwiesenen Gelder tatsächlich nicht von Kunden der Theodor Kuhlmann LTD stammen. In Wirklichkeit handelt es sich um Gelder von Konten Dritter, die Opfer eines Identitätsdiebstahls (Phishing) geworden sind und über deren Konten unberechtigt verfügt wurde.

Warnung vor Tätigkeit als „Finanzagent“

Die BaFin verweist in diesem Zusammenhang erneut auf ihre Warnung vom November 2011 vor der Tätigkeit als „Finanzagent“. Bei der Annahme dieses vermeintlich lukrativen Jobangebots drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als Finanzagent kann daneben von der BaFin verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

Quelle: BaFin

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